Praxis für gesetzliche Betreuung und Mediation
Bernd Arens


Gesetzliche Betreuung:


Das Betreuungsgesetz trat am 01.01.1992 in Kraft und löste das alte Vormundschaftsrecht ab. Es stärkt die Rechte der Betroffenen, stellt deren Interessen und Bedürfnisse in den Mittelpunkt der Tätigkeit des gesetzlichen Betreuers.


Wenn Jemand auf Grund einer Erkrankung, einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise allein zu regeln, so wird ihm durch das Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer beigeordnet. Bei der Auswahl des Betreuers sind die Wünsche des Betroffenen zu berücksichtigen, wenn sie seinem Wohl nicht widersprechen. Im Idealfall wird die Betreuung durch Angehörige oder Personen geführt, die in persönlicher Beziehung zu dem Betroffenen stehen. Sofern dies nicht möglich ist, wird in der Regel ein Vereins- oder Berufsbetreuer bestellt.


Die Aufgabenkreise der Betreuung werden individuell durch das Gericht festgelegt. Als Grundlage hierfür dienen ärztliche Gutachten sowie die Stellungnahmen und Anhörungen der betroffenen Betreuten und Betreuer.


Zu den Wirkungskreisen, die Bestandteil einer Betreuung sein können gehören:

Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Empfang und Öffnen von nicht offensichtlich privater Post, Wohnungsangelegenheiten.


Der Betreuer unterliegt der Aufsicht und Kontrolle des zuständigen Vormundschaftsgerichts.